Die Gemeinde Montan an der Weinstraße möchte trotz des erheblichen organisatorischen Aufwandes den Bürgerinnen und Bürgern die Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS für das Jahr 2024 zuschicken. Die Berechnung erfolgt aufgrund der erklärten und der im Besitz der Gemeinde stehenden Katasterdaten. Sollten Sie die per Post versendete Berechnung nicht innerhalb Anfang Dezember erhalten haben oder die angegebenen Daten nicht stimmen, steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde zur Verfügung (Tel. 0471/819774, oder barbi@montan.eu).
Fälligkeit: 2. Rate (Saldo): 16. Dezember 2024
Die Gemeindeverwaltung macht darauf aufmerksam, dass gemäß Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer, genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2 am 30.01.2023, für die Anwendung der Steuererleichterung oder für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes die Bescheinigungen, Kopien der Verträge oder Ersatzerklärungen innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht, (in einigen Fällen bei sonstigem Verfall) eingereicht werden müssen.
Beispiel vermietete Wohnungen mit Wohnsitz des/der Mieters/in: Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages oder der Verlängerung desselben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der obgenannten Verordnung.
Beispiel Wohnungen in Nutzungsleihe an Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie (mit Wohnsitz): Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle des mündlich abgeschlossenen kostenlosen Leihvertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 obgenannten Verordnung.