Der Art. 70 des L.G. Nr. 9/2018 regelt die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen im Rahmen der Genehmigungen der Baumaßnahmen.
Hinsichtlicher der Bestimmung der Maßnahmen von übergemeindlichem oder Landesinteresse, soll das vorliegende Rundschreiben als Leitfaden und Hilfestellung bei der Auslegung dieser Norm dienen.